💡 Klicken Sie auf Bilder, um zwischen Original- und übersetzten Versionen zu wechseln
Ab morgen gelten KI-generierte virtuelle Personen ohne Kennzeichnung als irreführende Werbung
Vollständige Regulierung von Werbung mit KI-virtuellen Personen… Kriterien für die „Kennzeichnungspflicht“ konkretisiert
Auch bei Kennzeichnung sind virtuelle Personen regulierungspflichtig, wenn die Erfahrungen falsch oder übertrieben dargestellt werden
Die faire Handelskommission (KFTC) gab am 31. bekannt, dass sie die Änderung der „Prüfrichtlinien für Kennzeichnungen und Werbung in Bezug auf Empfehlungen und Garantien“ verabschiedet hat, die am 1. Juni in Kraft tritt.
Diese Änderung ist eine Maßnahme, um auf die Verbreitung von KI-gestützter Werbung zu reagieren, indem die detaillierten Kriterien zur Beurteilung von Verstößen gegen das Gesetz über Kennzeichnung und Werbung überarbeitet wurden.
Gemäß dem Änderungsentwurf wurde die Kategorie „virtuelle Person“ neu in die Typen von Werbeempfehlungs- und Garantiegebern aufgenommen. Zusätzlich zu den bisherigen vier Typen – Verbraucher, Prominente, Experten, Organisationen/Institutionen – werden KI-basierte generierte Personen nun als eigenständige Akteure definiert.
Damit fallen auch Werbungen unter die Regulierung, in denen virtuelle Personen wie KI-Ärzte oder KI-Professoren auftreten. Solche Werbungen müssen so gekennzeichnet sein, dass Verbraucher dies entsprechend den Merkmalen des jeweiligen Mediums leicht erkennen können.
Bei Videoanzeigen muss während des Auftritts der virtuellen Person kontinuierlich ein Hinweis wie „Virtuelle Person“ in unmittelbarer Nähe der Person auf dem Bildschirm eingeblendet werden.
In textbasierten Medien wie Blogs oder Internet-Cafés muss im Titel des Beitrags oder am Anfang des Textes ein Hinweis wie „Enthält KI-generierte virtuelle Person“ angegeben werden.
Zudem kann eine Werbung als irreführend eingestuft werden, wenn sie auf falschen oder übertriebenen Erfahrungen basiert, die so dargestellt werden, als seien sie tatsächlich erlebt worden, selbst wenn die virtuelle Person als solche gekennzeichnet ist. Beispielsweise ist es sanktionierbar, wenn eine nicht existierende Nutzungserfahrung als Tatsache dargestellt wird, etwa mit den Worten: „Ich habe dieses Produkt selbst ausprobiert und es war sehr effektiv“.
Ein Verstoß gegen die Richtlinien führt jedoch nicht automatisch zu einem Gesetzesverstoß.
Ein Vertreter der fairen Handelskommission erklärte: „Sanktionen wegen irreführender Kennzeichnung und Werbung erfolgen nur dann, wenn durch falsche oder übertriebene Werbung eine Täuschung der Verbraucher und eine Verzerrung des tatsächlichen Kaufverhaltens entstehen.“
Die faire Handelskommission erwartet, dass diese Maßnahme dazu beiträgt, die Identität der Werbesubjekte für die Verbraucher klarer zu machen und Werbetreibenden sowie Influencern Kriterien zu liefern, mit denen sie mögliche Gesetzesverstöße im Voraus erkennen können, wodurch die Wachsamkeit im Markt erhöht wird.
Quelle: https://www.fmkorea.com/best/9895274015